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Liebe(r) Newsletter Abonnent,
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Deutschland steht vor entscheidenden Wochen im Kampf gegen die Corona-Pandemie. Die gute Nachricht ist: Wir haben es selbst in der Hand. Unsere Strategie besteht aus einem Dreiklang:
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1. Konsequenter Gesundheitsschutz mit besonderem Augenmerk auf ältere, pflegebedürftige und kranke Menschen.
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2. Wirtschaftliche Überbrückungshilfen für Selbständige und Unternehmen.
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3. Beharrliches Werben um gesellschaftliche Zustimmung und Akzeptanz der Maßnahmen durch frühzeitige Information und öffentliche Debatten.
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Bei allen Punkten kommt dem Deutschen Bundestag eine Schlüsselrolle zu. Diese Woche debattierten wir über die Nationale Impfstrategie.
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Über einige weitere wichtige Beschlüsse haben wir in der letzten Sitzungswoche vor dem Jahreswechsel noch abgestimmt:
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Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG-Novelle 2021)
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Der Ausbau der erneuerbaren Energien wird konsequent weiter vorangetrieben. Wir haben in zweiter und dritter Lesung eine Reform des EEG verabschiedet. Diese Novelle beinhaltet die Zielsetzung für Treibhausgasneutralität des Stromsektors bis 2050 und die operative Umsetzung des Ziels für erneuerbare Energien von 65 Prozent im Jahr 2030. Um ihre Realisierung zu ermöglichen, schafft dieses Gesetz Maßnahmen zur Verbesserung der Markt-, Netz- und Systemintegration der Erneuerbaren Energien und führt ein Instrument zur finanziellen Beteiligung der Kommunen ein. Für seit 20 Jahren geförderte Altanlagen schaffen wir Anschlussregelungen. Wir verbessern die Rahmenbedingungen für Mieterstrom und stärken die Digitalisierung durch Anreize für neue Anlagentechnik und eine bessere Steuerbarkeit der Anlagen.
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In zweiter und dritter Lesung haben wir ein Gesetz beschlossen, das in vielen Bereichen des deutschen Steuerrechts auf Anpassungsbedarf antwortet. Dies betrifft insbesondere notwendige Anpassungen an EU-Recht sowie EuGH-Rechtsprechung und Reaktionen auf Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, aber auch Klärungsbedarf von Verfahrens- sowie Zuständigkeitsfragen und die Notwendigkeit von technischen Änderungen.
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Daneben wird die Freigrenze für die Einnahmen aus einer wirtschaftlichen Betätigung einer gemeinnützigen Organisation auf 45.000 Euro angehoben.
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Liegt ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor, unterliegen die hieraus erzielten Einnahmen eines gemeinnützigen Vereins der Besteuerung. Dies gilt jedoch nur, wenn die Einnahmen die aktuelle Freigrenze von 35.000 Euro im Jahr übersteigen. Wird die Freigrenze nicht überschritten, sind die gesamten Einnahmen nicht steuerpflichtig.
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Weitere Maßnahmen im Rahmen des Einkommensteuerrechts betreffen u.a. eine erweiterte Berücksichtigung von verbilligter Wohnraumvermietung, die Einführung einer Home-Office Pauschale, die Verlängerung der Steuerbefreiung zur Auszahlung des Corona-Bonus und ein umfassendes Ehrenamtspaket.
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Weiterhin ist es gelungen, bei schwerer Steuerhinterziehung (Cum/Ex) die Verjährungsfrist auf 15 Jahre zu verlängern und eine rückwirkende Einziehung von Gewinnen aus bereits verjährten Cum-Ex-Geschäften zu ermöglichen.
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Im Bereich Umsatzsteuer wird das beihilferechtliche Risiko bei der Umsatzsteuerpauschalierung beseitigt, das sog. Mehrwertsteuer-Digitalpaket umgesetzt und die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Telekommunikationsdienstleistungen an sog. Wiederverkäufer eingeführt.
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Bei allen Herausforderungen und Änderungen die wir in diesem Jahr zu meistern hatten, bleibt uns doch eine verlässliche Größe erhalten: Weihnachten. 🎅
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Ich wünsche Ihnen und Ihren Familien ein frohes und gemeinsames Weihnachtsfest 🎄 mit schönen Momenten sowie ein gesundes und erfolgreiches Neues Jahr.
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