
Nach zähen Diskussionen hat es die Große Koalition bei der Grundrente nun zu einem Kompromiss geschafft. CDU-Chefin Annegret Kramp-Karrenbauer sagte am Nachmittag in einer Pressekonferenz, man habe nach langen Verhandlungen einen dicken Knoten zerschlagen. Statt der umstrittenen Bedürftigkeitsprüfung werde es nun eine umfassende Einkommensprüfung bei der Grundrente geben. Diese solle auf technischem Wege zwischen der Rentenversicherung und den Finanzbehörden erfolgen, so dass eine persönliche Prüfung beim Amt nicht notwendig wird.
Die Vereinbarung
A.
Nach dem Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD soll eine Grundrente in der Rentenversicherung eingeführt werden, um die Lebensleistung von Menschen anzuerkennen, die jahrzehntelang gearbeitet, Kinder erzogen und Angehörige gepflegt haben. Die Grund- rente soll auch einen Beitrag zum Schutz vor Altersarmut leisten. Der Koalition ist es ein Anliegen, dass dabei auch die besonderen Lebenslagen im Osten berücksichtigt werden. Die Grundrente wird für Bestands- und für Neurentner zum 01.01.2021 eingeführt. Bis zum 31.12.2025 wird durch die Bundesregierung evaluiert, ob die formulierten Ziele erreicht wurden.
1. Für Rentnerinnen und Rentner, die 35 Jahre Beitragsjahre geleistet haben und Grundsicherung im Alter beziehen, wird künftig ein Freibetrag für das Einkom- men aus der gesetzlichen Rente in der Grundsicherung in Höhe von 100 Euro zuzüglich 30 Prozent der darüber hinaus gehenden Ansprüche aus der gesetzli- chen Renten bis maximal 50% der Regelbedarfsstufe 1 (analog und zusätzlich zur bestehenden Regelung für Einkommen aus betrieblicher und privater Vorsorge; aktuell: 212 Euro) eingeführt
2. Rentnerinnen und Rentner, die 35 Beitragsjahre geleistet haben und deren Bei- tragsleistung unter 80 Prozent, aber über 30 Prozent des Durchschnittseinkom- mens liegt (=Durchschnittswert an Entgeltpunkten zwischen 0,3 und 0,8), erhalten in Zukunft mit der Grundrente einen Zuschlag. Dazu wird die Rente für höchs- tens 35 Jahre auf das Zweifache des EP-Durchschnittswertes, jedoch maximal auf 0,8 EP hochgewertet. Zur Stärkung des Äquivalenzprinzips wird der Zuschlag so- dann um 12,5 Prozent reduziert. Die 35 Jahre Grundrentenzeiten setzen sich zu- sammen aus Pflichtbeitragszeiten für versicherte Beschäftigung und Tätigkeit, Pflichtbeitragszeiten aufgrund von Kindererziehung, Pflege und aufgrund der An- tragspflichtversicherung für Selbstständige, rentenrechtliche Zeiten wegen des Be- zugs von Leistungen bei Krankheit und Rehabilitation, Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung und Pflege sowie Ersatzzeiten.
3. Der Zugang zur Grundrente erfolgt über die Feststellung des Bedarfes. Dazu fin- det eine umfassende Einkommensprüfung statt. Dabei gilt ein Einkommensfrei- betrag in Höhe von 1250 Euro für Alleinstehende und 1950 Euro für Paare, unabhängig von der Veranlagungswahl. Gleich hohe Renten sollen gleich behan- delt werden. Daher wird das zu versteuernde Einkommen unter Hinzurechnung des steuerfrei gestellten Anteils der Rente und aller Kapitalerträge zugrunde ge- legt. Im Falle eines Rentenbezuges im Ausland ist für die Leistungsgewährung ein äquivalenter Einkommensnachweis Voraussetzung. Wie in der Grundrente Kapi- tallebensversicherungen mit unterschiedlichen Auszahlungsweisen vergleichbar berücksichtigt werden, ist im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens zu klären.
4. Um harte Abbruchkanten bei der Leistungsgewährung zu vermeiden, werden wir sowohl beim Einkommensfreibetrag als auch bei den Grundrentenzeiten eine kurze, wirksame Gleitzone einführen.
5. Die Grundrente soll unbürokratisch ausgestaltet werden. Der Einkommensabgleich erfolgt automatisiert und bürgerfreundlich durch einen Datenaustausch zwi- schen der Rentenversicherung und den Finanzbehörden. Die zuständigen Ministe- rien unter Federführung des BMAS werden sicherstellen, dass das Verfahren zum elektronischen Abgleich rechtzeitig zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Verfügung steht.
6. Flankierend zur Grundrente wird außerdem ein Freibetrag beim Wohngeld im Volumen von ca. 80 Mio. Euro eingeführt, damit die Verbesserung in der Rente nicht durch eine Kürzung des Wohngeldes aufgehoben wird.
7. Die Freibeträge in der Grundsicherung, beim Wohngeld und die Grundrente wer- den aus Steuern und ohne Beitragserhöhung in der Rentenversicherung fi- nanziert. Entsprechend dazu wird der Bundeszuschuss in der allgemeinen Ren- tenversicherung erhöht. Als einen wichtigen Beitrag zur Finanzierung der Maßnah- men wird die im Koalitionsvertrag vereinbarte Finanztransaktionssteuer eingeführt.
8. Es wird geprüft, ob und wie unbürokratisch ab dem 1.1.2021 bei der sozialversi- cherungsrechtlichen Meldung zur Rentenversicherung auch die regelmäßige Wo- chenarbeitszeit miterfasst werden kann.
B.
Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung wird befristet bis Ende 2022 auf 2,4 Prozent gesenkt.
C.
In der GKV zählen Betriebsrenten sowie Kapitalauszahlungen der betrieblichen Altersver- sorgung (bAV) zu den beitragspflichtigen Versorgungsbezügen. Auf diese werden Bei- träge nach dem allgemeinen Beitragssatz erhoben, die die Rentner allein zu tragen ha- ben. Um die Akzeptanz für und das Vertrauen in die betriebliche Altersvorsorge zu stär- ken, wollen wir das ändern. Daher wird die geltende Freigrenze für Versorgungsbezüge in Höhe von 155,75 Euro monatlich wie bisher in einen dynamisierten Freibetrag umgewan- delt. Ein Freibetrag schafft für alle pflichtversicherten Betriebsrentenempfänger Entlas- tung. Rund 60 Prozent der Betriebsrentner zahlen damit de facto maximal den halben Bei- tragssatz, die weiteren 40 % werden spürbar entlastet. Die Mindereinnahmen in Höhe von 1,2 Milliarden Euro jährlich in der GKV werden vollständig aus Mitteln der GKV finanziert. Zur Einphasung in die allgemeine Einnahmen- und Ausgabenentwicklung werden aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds im Jahr 2021 900 Millionen Euro, im Jahr 2022 600 Millionen Euro und im Jahr 2023 300 Millionen Euro entnommen.
D.
Als Anreiz für die Verbreitung der zusätzlichen arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Al- tersversorgung bei Geringverdienern (2.200 brutto / Monat) wird der BAV-Förderbetrag von maximal 144 Euro auf 288 Euro angehoben.
E.
Mitarbeiterkapitalbeteiligungen tragen zur Vermögensbildung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei. Um ihre Attraktivität zu erhöhen, wird der steuerfreie Höchstbetrag von derzeit 360 Euro auf 720 Euro angehoben.
F.
Der Koalitionsausschuss ist sich einig, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau einen Betei- ligungsfonds für Zukunftstechnologien insbesondere in den Bereichen Digitalisierung und Klimatechnologien aufwachsend in Höhe bis zu 10 Mrd. Euro aufzulegen.