Private Renten- und Lebensversicherungen nicht pfänden!

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Berlin. – Gegen die uneingeschränkte Pfändbarkeit von privaten Renten- und Lebensversicherungen hat sich der Petitionsausschuß eingesetzt. Der Ausschuß habe daher beschlossen, die zugrunde liegende Eingabe dem Bundesjustizministerium zur weiteren Prüfung zu überweisen. Dies teilt der für diese Petition zuständige CDU-Bundestagsabgeordnete Gero Storjohann mit.

Storjohann dazu: „Der Petent hatte im Jahr 2002 nach mehr als 30-jähriger Selbstständigkeit Insolvenz anmelden müssen. Seine im Jahr 1989 abgeschlossene Lebensversicherung mit Pensionszusage ist vom Insolvenzverwalter mit der Begründung eingezogen worden, dass dieser Vertrag hätte verpfändet werden müssen. Die Versicherung sei damit gekündigt und ihr Rückkaufwert der Insolvenzmasse zugefallen“.Nach Ansicht des Petenten, so Gero Storjohann weiter, sei die uneingeschränkte Verpfändung von privaten Lebens- und Rentenversicherungen beim Arbeitgeber als Ungleichbehandlung gegenüber dem Arbeitnehmer zu bewerten. Das Bundesjustizministerium habe dazu ausgeführt, daß nach derzeitiger Rechtslage private Renten- und Lebensversicherungen „grundsätzlich“ gepfändet und durch die Gläubiger verwertet werden können. „Auf der anderen Seite, so das Ministerium, gebe aber es Pfändungsschutzvorschriften für die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und für sogenannte Versorgungsrenten von Arbeitnehmern, die auf Versorgungsverträgen beruhten, sowie für Lebensversicherungen, die nur auf den Todesfall abgeschlossen seien und zur Deckung der Sterbefallkosten dienen sollten“, teilt der CDU-Bundestagsabgeordnete mit. Einen besonderen Schutz, so Storjohann weiter, hätten nach Auffassung des Bundesjustizministeriums darüber hinaus bestimmte, von Handwerkern vor dem 1. Januar 1962 zur Befreiung von der Versicherungspflicht abgeschlossene Lebensversicherungen. Bei der privaten Zusatzversorgung sei im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersversorgungsvermögens die Unpfändbarkeit der durch das Altersversorgungsgesetz vorgesehenen zusätzlichen Altersversorgung durch ein generelles Abdeckungsverbot sicher gestellt worden, wie das Justizministerium weiter mitgeteilt habe. Storjohann: „Damit besteht nach Ansicht des Justizministeriums für die vom Altersvermögensgesetz erfassten privaten Vorsorgeverträge ein umfassender Vollstreckungsschutz“. Die unterschiedliche Behandlung von privaten Renten- und Lebensversicherungen einerseits und von Rentenversicherungen andererseits beruhe nach Angaben des Ministeriums darauf, daß Lebensversicherungen in vielen Fällen nicht allein der Altersvorsorge, sondern auch der Vermögensbildung dienten.Dazu Gero Storjohann: „Aufgrund der zu erwartenden demografischen Entwicklung erlangt die private Altersvorsorge eine immer größere Bedeutung. Damit wächst auch für den Einzelnen die Notwendigkeit, durch private Vorsorge sowohl den eigenen Lebensstandard als auch den seiner Familie im Alter zusätzlich abzusichern“. Die Bereitschaft und Durchführung der privaten Vorsorge zeuge von einer eigenverantwortlichen Handlungsweise der Bürger und müsse unterstützt werden, so der CDU-Bundestagsabgeordnete. „Der Ausschuß ist deshalb der Ansicht, daß Lebensversicherungsverträge, die zweckgebunden der Altersversorgung der Betroffenen dienen, ebenso wie die gesetzliche Rentenversicherung vor einem Gläubigerzugriff zu schützen seien“, so Gero Storjohann abschließend.