Urteil Bundesverfassungsgericht – Überhangmandate im Grundsatz zulässig

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Urteil Bundesverfassungsgericht – Überhangmandate im Grundsatz zulässig - BildDie CDU nimmt das Urteil des Bundesverfassungsgerichts mit Respekt zur Kenntnis. Das Urteil ermöglicht es, unser bewährtes Wahlrecht zu erhalten. Es ist nun Aufgabe des Parlamentes, nach einer sorgfältigen und zügigen Prüfung des Urteils die beanstandeten Punkte zu korrigieren. Die SPD ist mit ihrem Antrag gescheitert, Überhangmandate grundsätzlich für verfassungswidrig zu erklären.

Zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts erklärten der stellvertretende Vorsitzende der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Günter Krings, und der zuständige Berichterstatter der FDP-Bundestagsfraktion, Stefan Ruppert:

„Das heutige Urteil hat zwei Kernentscheidungen des neuen Wahlgesetzes grundsätzlich bestätigt, aber auch nötigen Anpassungsbedarf klar formuliert. Erstmalig wurden in einer einstimmigen Entscheidung Überhangmandate im Grundsatz für zulässig erachtet. Das Ziel der Opposition, ausgleichslose Überhangmandate vollständig abzuschaffen, wurde nicht erreicht. Gute und überzeugende Arbeit in den Wahlkreisen lohnt sich auch weiterhin. Eine zentrale Maßnahme des neuen Wahlgesetzes war die Trennung der Landeslisten, um den Effekt des negativen Stimmgewichts zu beseitigen. Dies wurde vom Bundesverfassungsgericht als zulässige Lösungsmöglichkeit angenommen.

Das Urteil bestätigt damit im Kern die von der christlich-liberalen Koalition getroffene Lösung. Das bewährte und dem Bürger vertraute Wahlrecht bleibt bestehen.

Das Gericht zieht aus der Verfassung jetzt eine neue Grenze bei 15 Überhangmandaten. Danach lösen sie eine Ausgleichspflicht aus. Die Schaffung einer entsprechenden Regelung ist nicht so einfach wie es klingt. Hier ist der Gesetzgeber gehalten, alle möglichen negativen Effekte gegeneinander abzuwiegen. Die christlich-liberale Koalition ist gewillt, eine gute Lösung zu finden, die alle Interessen mit einschließt. Wir setzen jetzt auf die Bereitschaft der Opposition, gemeinsam mit uns eine entsprechende Anpassung des Wahlgesetzes kurzfristig zu erarbeiten.

Das Bundesverfassungsgericht hat den Schritt zu einer Reststimmenverwertung nicht grundsätzlich verworfen. Allerdings sieht das Gericht bereits kleinste Abweichungen als verfassungswidrig an. Das Wahlrecht muss daher auch an dieser Stelle angepasst werden.

Für die Verteilung der Anzahl der Sitze auf die Bundesländer sollte die Wahlbeteiligung maßgeblich sein. Das Bundesverfassungsgericht sieht hier allerdings Änderungsbedarf und befürwortet das Anknüpfen an die starre Bevölkerungszahl für die Bemessung der Sitzkontingente. Auch hier ist ein Tätigwerden des Gesetzgebers gefordert.

Die christlich-liberale Koalition wird darauf achten, dass kleine Parteien in kleinen Ländern nicht in die Vergeblichkeitsfalle laufen. Im Interesse aller Wählerinnen und Wähler werden wir die vom Bundesverfassungsgericht neu gesetzten Maßstäbe umsetzen. Dazu laden wir die Oppositionsparteien erneut ein, ab heute den Blick nach vorn zu richten und gemeinsam eine konstruktive Lösung zu erarbeiten.“

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts: https://www.bverfg.de/entscheidungen/fs20120725_2bvf000311.html/

Offizielle Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts: https://www.bverfg.de/pressemitteilungen/bvg12-058

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